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§ 219 a StGB

Im Februar 2019 hat der Bundestag der Reform des § 219 a StGB zum Werbeverbot für Abtreibungen zugestimmt. Die Reform sieht vor, dass Ärzte, Krankenhäuser und weitere Einrichtungen künftig darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen vornehmen. In einer von der Bundesärztekammer geführten Liste wird auch über verschiedene Möglichkeiten und Methoden informiert, welche die jeweiligen Ärzte anbieten.