Erfolgsaussichten und Honorar Hochschulrecht

Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Erfolgsaussichten

Ob eine Studienplatzklage oder eine Angelegenheit im Schulrecht, Hochschulrecht oder Arzthaftungsrecht Erfolg hat, prüft die Anwaltskanzlei Meyer-Sand entweder durch die telefonische oder persönliche Beratung und wird Ihre Fragen dazu beantworten.

Unsere Mandanten profitieren von der über 30-jährigen Erfahrung von Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand. Sie gibt Ihnen eine kompetente Entscheidungshilfe für die weitere Vorgehensweise gegen einen Bescheid. Gegebenenfalls ist es auch möglich, dass Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand Ihnen sagt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg sieht und Ihnen deshalb von einer Klage abrät.

Die Beratung findet hinsichtlich des Erfolges, eines gestellten und abgelehnten Härtefallantrages, eines abgelehnten Nachteilsausgleiches oder verschiedener anderer Fragen statt. Wir werden mit Ihnen gemeinsam erörtern, welcher Weg gegangen werden soll, um Ihr Recht einzufordern.

Die Prüfung sollte stets sorgfältig und in Ruhe getroffen werden. Weiter ist von Wichtigkeit, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und dass Klage wegen Verordnungen, die sehr starre Fristen vorgeben, noch möglich. Alle diese Fragen sind umfassend zu würdigen, bevor eine Klage erhoben wird.

Die Erfolgsaussichten sind zum einen abhängig von dem Einzelfall und sonstiger Gründe. Unsere langjährige Erfahrung mit Schulrecht, Hochschulrecht, Arzthaftungsrecht und den Entscheidungen von Gerichten macht uns deshalb möglich, eine zielgerichtete Aussage zu treffen.

Honorar

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Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 ist regelmäßig von der Entgeltlichkeit anwaltlicher Tätigkeit auszugehen. Erstrebt der Mandant eine unentgeltliche Beratung, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen und ist im späteren Vergütungsprozess dafür beweispflichtig.

Umgekehrt muss der Rechtsanwalt weder auf die Entgeltlichkeit der Beratung hinweisen, noch ungefragt die Höhe der Vergütung mitteilen, sofern diese nicht ausnahmsweise außer jedem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Anwaltstätigkeit steht oder der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung unterliegt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für Rechtsanwälte die Berechnungsgrundlage des Honorars.

Eine Rechtsberatung als Erstberatung ist stets kostenpflichtig und kostet EUR 190,00 bis EUR 250,00 netto plus EUR 20,00 Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so sieht es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor. Wir richten uns entsprechend nach dem uns vorgeschriebenen Berufsrecht. Unser Berufsrecht, die Bundesrechtsanwaltsanordnung (BRAO) sieht vor, dass sie als Rechtsanwälte eine Beratung abrechnen müssen. Eine darauffolgende ergänzende Beratung ist kostenpflichtig und kostet EUR 60,00 plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Honorars besprechen Sie mit Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand.

Selbstverständlich erteilt die Anwaltskanzlei Meyer-Sand eine verbindliche Rechtsberatung. Sollte eine mehrfache Rechtsberatung über die Erstberatung hinausgehen, sind wir als Rechtsanwälte verpflichtet, den sog. Gegenstandswert anzusetzen. Dies gilt selbstverständlich sowohl für eine persönliche als auch eine telefonische Beratung. Da wir deutschlandweit beraten und vertreten, sind telefonische Termine an der Tagesordnung.

Die Honorarrechnung hat gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Gegenstandwert zur Grundlage nach dem sich die Gebühren berechnen. Als Berechnungsgrundlage wendet die Kanzlei Meyer-Sand als Anwalt für Schulrecht, Hochschulrecht und Arzthaftungsrecht dann an, wenn das Rechtsproblem rechtlich im einfachen Schwierigkeitsgrad ist und wenn der zeitliche Aufwand nicht groß bzw. überschaubar ist.

Da die Anwaltskanzlei über jahrelange Erfahrung verfügt, wird Ihnen Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand sogleich Auskunft über die Honorierung geben können.

Rechtsanwälte dürfen Honorarvereinbarungen abschließen und die Kanzlei Meyer-Sand macht davon Gebrauch. Bei Abschluss des Pauschalhonorars wird die Erstberatung/Beratung nicht angerechnet. Das Einklagen von Studienplätzen honorieren wir mit einem sog. Pauschalhonorar und als Richtlinie gilt, je mehr Universitäten verklagt werden, desto günstiger das Pauschalhonorar ist. Wir werden Ihnen in dem Beratungstermin oder vor Abschluss des Vertrags über eine Studienplatzklage/mehrere Studienplatzklagen das Gesamthonorar darlegen.

Honorar Rechtsanwältin Meyer-Sand, Honorar Gegenanwalt und Gerichtskosten

Da nicht alle Verfahren gleich ablaufen und da nicht alle Gerichte denselben Gegenstandswert anerkennen, der für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblich ist, ist eine individuelle Berechnung des Gesamthonorars für den jeweiligen Mandanten erforderlich.

Vielleicht haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko von Verwaltungsrecht abdeckt. Das ist nicht häufig, da Verwaltungsrecht stets zum Versicherungspaket zusätzlich abgeschlossen werden muss und Verwaltungsrecht von vielen Versichern nicht angeboten wird.

Wir bitten Sie daher sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zunächst selbst in Verbindung zu setzen, um diese Frage zu klären. Oft greift die Rechtsschutzversicherung erst ab der Gerichtsebene und dann mit einer Selbstbeteiligung durch die Mandanten. Gern können wir diese Aufgabe auch für Sie übernehmen. Die Übernahme der Vertretung gegenüber Rechtsschutzversicherung ist für die Mandanten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kostenpflichtig und richtet sich nach einem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Rechnungsendbetrag an Ihre Rechtsschutzversicherung.

Bild: ©istock.com -Pogonici

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