Prüfungsrecht Universität/Exmatrikulation

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Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Der Schwerpunkt im Prüfungsrecht bildet die Anfechtung von Prüfungen an Universitäten, Hochschulen, Magisterprüfungen, Staatsexamen, Bachelorprüfung und Verfahren aller berufseröffnenden Prüfungen und sonstiger Prüfungen überhaupt. Es geht um die jeweilige Prüfungsordnung, den Ablauf der Prüfung und eine mögliche Befangenheit eines Prüfers.

Prüfungsrecht

Prüfungsrecht ist ein Teil von Verwaltungsrecht und im Bereich der Universität ist die Prüfungsordnung, die beim Prüfungsamt vorliegt, bindend. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für Sie, wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben oder wenn Sie eine Note erlangt haben, die Ihrer Meinung nicht gerechtfertigt ist.

Die durch die Professoren vergebenen Noten können bedingt durch das Verwaltungsgericht und durch einen Rechtsanwalt nachgeprüft werden. Dazu muss zunächst ein Widerspruch des Prüflings oder des Rechtsanwaltes eingelegt werden. Die Anwaltskanzlei Meyer-Sand wird mit Ihnen nach erfolgter Rechtsberatung klären, ob die Entscheidung rechtswidrig war oder nicht. Es ist ratsam, dass Sie sich einen Termin im Sekretariat der Anwaltskanzlei Meyer-Sand geben lassen.

Das Prüfungsrecht, das Teil des Hochschulrechtes ist, ist verständlicher Weise für den Studenten und die Studentinnen ein zentrales Thema, von dem der berufliche Weg sehr entscheidend abhängig ist. Das Einklagen einer nichtbestandenen Prüfung oder das Einklagen auf Erlangen einer besseren Note unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, Professoren und Lehrenden.

Wir lassen uns zunächst die schriftlichen Note durch die Universität bestätigen bzw. Sie nehmen Einsicht in die Klausur oder in die entsprechende Examensarbeit. Dann gilt es die Punkte zu finden, die eine andere Benotung möglich machen. Die bisher abgelegten Semester an der Hochschule werden Ihnen Sicherheit darin geben, welchen Standard Sie erreichen müssen.

Den Prüfungsausschüssen steht ein Beurteilungsraum zur Verfügung, den das Gericht nur bedingt nachprüfen kann, weshalb durch den Rechtsanwalt genau geschaut werden muss, ob eine Anfechtung stattfinden soll oder nicht.

Welche verschieden Verfahrensstadien gibt es?

Eine Examensanfechtung hat zunächst ein sog. Überdenkungsverfahren zum Gegenstand. Nach Einlegung des Widerspruches befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium der verwaltungsinternen Nachkontrolle – bzw. Überdenkungsverfahren.

Am Ende dieses Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der erneuten Stellungnahme der Prüfer an den Prüfling. Konnten diese von der Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel möglicherweise schon erreicht. Wenn es eine Bestätigung der erteilten Note gibt, sind ein Widerspruchsverfahren und eine Klage notwendig. Es kann aber auch sein, dass es zu einer Überprüfung des Prüfungsamtes selbst kommt.

Das ist dann der Fall, wenn es zu keiner Anhebung der Note geführt hat und das Verfahren seitens des Prüflings nicht für abgeschlossen erklärt wird. Wenn das Prüfungsamt dann das Vorbringen des Prüflings anerkennt, kommt es zu einer Neubewertung der Klausuren durch zwei andere Prüfer. Dieses ergibt die Chance einer besseren Bewertung der Klausuren, was in der Praxis allerdings sehr selten ist.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist dann die letzte Möglichkeit eine Neubewertung der Klausur zu erreichen bzw. einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu bekommen. In diesem Verfahrensstadium kommt es nicht selten zu positiven Entscheidungen.

Exmatrikulation

Eine ausgesprochene Exmatrikulation für einen Bachelorstudenten, meist in einem fortgeschrittenen Semester, ist formal das Ende des Studiums. Der Student hat selbstverständlich immer die Möglichkeit, einen Exmatrikulationsantrag zu stellen und sich selbst zu exmatrikulieren, um dann eine Exmatrikulationsbescheinigung zu erhalten. Davon ist jedoch hier nicht die Rede.

Im Bereich von Exmatrikulationen ist hier eine Zwangsexmatrikulation gemeint, durch die der Student oder die Studentin exmatrikuliert werden soll. Die Exmatrikulation bahnt sich oft in vorherigen Semestern an, wenn Prüfungen mehrfach nicht geschafft werden. Dieses kann deshalb begründet sein, weil die Belastung außerhalb des Studiums zu groß war und der Student nicht daran gedacht hat, im Sekretariat eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium zu beantragen. Beratungseinrichtungen der Fakultät für Studiengelegenheiten geben dazu zu jeder Zeit gern Auskunft.

Die Anwaltskanzlei Meyer-Sand ist auf dem Gebiet der „Zwangsexmatrikulation“ spezialisiert und bearbeitet diese Fälle schon über viele Jahre hinweg für verschiedene Studiengänge. Der Bescheid der Exmatrikulation ist eine Rechtsbelehrung, die es möglich macht, dagegen Widerspruch oder Klage zu erheben, was sich nach dem entsprechenden Landesrecht richtet.

In der Beratung werden Sie uns mitteilen, wie es zu dieser Exmatrikulation gekommen ist und uns darlegen, welche persönlichen Gründe dazu geführt haben. Unsere Erfahrung ist, dass Prüfungsämter den Studieninteressierten und Studenten Chancen geben, um ihr Studium mit einer Abschlussurkunde abzuschließen.

Bild: ©istock.com – inarik

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