Erfolgsaussichten und Honorar Schulrecht

Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Erfolgsaussichten

Ob eine Sache Aussicht auf Erfolg hat, prüft die Anwaltskanzlei Meyer-Sand entweder durch die telefonische oder persönliche Beratung und wird Ihre Fragen, falls rechtlich möglich, konkret beantworten. Wir benötigen dazu von Ihnen Informationen, Unterlagen und den Hergang der Angelegenheit im Vorweg entweder persönlich, per Email oder Fax.

Unsere Mandanten profitieren von der über 30-jährigen Erfahrung von Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand. Sie gibt Ihnen eine kompetente Entscheidungshilfe für die weitere Vorgehensweise, gegen einen Bescheid oder gegen eine Maßnahme, an die Hand und macht ihnen deutlich, ob z.B. ein sog. Härtefallantrag voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.

Ein Erfolg kann es auch sein, wenn Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand Ihnen sagt, dass Sie keine Aussicht auf Erfolg sieht und ihnen deutlich gemacht, dass ein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit völlig zwecklos ist. Das ist für manche Mandanten ernüchternd, aber auch erleichternd, da sie nun Klarheit haben und die Chancen viel besser einschätzen können als zuvor. Die oft angespannte Situation der Eltern mit der Schule verschleiert den Blick für das Wesentliche und das Machbare.

Wir müssen stets im Blick haben, dass der Schüler/die Schülerin an der Schule weiterhin den Unterricht besuchen und mit den Lehrern und der Schulleitung klar kommen muss. Ein Kampf um jeden Preis ist kein guter Kampf, es geht um Ihre Kinder.

Die Prüfung sollte stets sogfältig und in Ruhe getroffen werden zum Wohle Ihres Kindes.

Honorar

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Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 ist regelmäßig von der Entgeltlichkeit anwaltlicher Tätigkeit auszugehen. Erstrebt der Mandant eine unentgeltliche Beratung, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen und ist im späteren Vergütungsprozess dafür beweispflichtig.

Umgekehrt muss der Rechtsanwalt weder auf die Entgeltlichkeit der Beratung hinweisen, noch ungefragt die Höhe der Vergütung mitteilen, sofern diese nicht ausnahmsweise außer jedem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Anwaltstätigkeit steht oder der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung unterliegt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für Rechtsanwälte die Berechnungsgrundlage des Honorars.

Eine Rechtsberatung als Erstberatung ist stets kostenpflichtig und kostet EUR 190,00 netto bis EUR 250,00 netto plus EUR 20,00 Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so sieht es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor und wir richten uns entsprechend nach dem uns vorgeschriebenen Berufsrecht. Unser Berufsrecht, die Bundesrechtsanwaltsanordnung (BRAO) sieht vor, dass wir als Rechtsanwälte eine Beratung abrechnen müssen. Selbstverständlich erteilt die Anwaltskanzlei Meyer-Sand eine verbindliche Rechtsberatung. Eine darauffolgende ergänzende Beratung kostet EUR 60,00 netto plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Honorars besprechen Sie mit Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand.

Sollte eine mehrmalige Rechtsberatung über die Erstberatung hinausgehen, sind wir als Rechtsanwälte verpflichtet den sog. Gegenstandswert anzusetzen. Dies gilt selbstverständlich sowohl für eine persönliche als auch für eine telefonische Beratung. Da wir deutschlandweit beraten und vertreten, sind telefonische Termine an der Tagesordnung.

Die Honorarrechnung hat gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Gegenstandswert zur Grundlage, nach dem sich die Gebühren berechnen. Diese Berechnungsgrundlage wendet die Kanzlei Meyer-Sand als Anwalt für Schulrecht dann an, wenn das Rechtsproblem rechtlich im einfachen Schwierigkeitsgrad ist und wenn der zeitliche Aufwand nicht groß bzw. überschaubar ist.

Da die Kanzlei Meyer-Sand über jahrelange Erfahrung verfügt, wird Ihnen Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand sogleich Auskunft über die Honorierung geben können.

Rechtsanwälte dürfen Honorarvereinbarungen abschließen und die Kanzlei Meyer-Sand macht davon Gebrauch. Das z.B. Einklagen eines Schulplatzes, das Umschulen von Schule zu Schule oder die Anfechtung von Prüfungen oder Ordnungsmaßnahmen rechnen wir mit einer sog. Honorarvereinbarung ab, die wir miteinander schriftlich abschließen, nachdem wir den Vergütungsvertrag vorher mit Ihnen als Eltern besprochen haben. Die Bearbeitung derartiger Rechtsfälle ist zeitaufwendig und rechtlich anspruchsvoll, was eine Honorarvereinbarung rechtlich möglich macht. Bei Abschluss der Honorarvereinbarung wird die Beratungsgebühr nicht angerechnet.

Vielleicht haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko von Verwaltungsrecht und Schulrecht abdeckt. Diese ist nicht häufig, da Verwaltungsrecht stets zum Versicherungspaket zusätzlich abgeschlossen werden muss und Verwaltungsrecht von vielen Versicherern nicht angeboten wird. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zunächst selbst in Verbindung zu setzen, um diese Fragen zu klären. Oft greift die Rechtsschutzversicherung erst ab der Gerichtsebene und dann mit einer Selbstbeteiligung durch die Mandanten.

Gern können wir diese Aufgabe auch für Sie übernehmen. Die Übernahme der Vertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist für die Mandanten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kostenpflichtig und richtet sich nach einem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Rechnungsendbetrag an Ihre Rechtsschutzversicherung.

Bild: ©istock.com -Pogonici

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