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Rechtsberatung Privatschule

Group of elementary school kids running at school, back view

Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Das deutsche Schulsystem bietet Eltern und Schülern die Möglichkeit, eine Privatschule zu besuchen. Der Besuch einer Privatschule ist bereits ab der 1. Schulklasse möglich und wird in der heutigen Zeit mit vielen Schulrechtsreformen immer wichtiger, da viele Eltern damit nicht einverstanden sind und dann den Weg zur Privatschule wählen. Diese entweder von Beginn an oder im Laufe der kommenden Schuljahre gewählt wird. Viele Eltern und Schüler fühlen sich an Privatschulen mit kleineren Schulklassen besser verstanden. Viele Privatschulen sind staatlich anerkannt. Privatschulen unterliegen dem deutschen Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Die Mandanten wenden sich an uns und wir führen eine Rechtsberatung zu dem Thema Privatschule entweder telefonisch oder persönlich durch. Es kann auch sein, dass uns Eltern aus dem Ausland bitten, sie zu beraten, z.B. eine deutsche Schule im Ausland, mit der sie einen Schulvertrag geschlossen haben und der weitere Schulbesuch ist in Deutschland an einer öffentlichen Schule geplant. Dann geht es um die Frage der Anerkennung und Einstufung. Zudem kann es auch um die Kündigung durch die Privatschule gehen, um Ordnungsmaßnahmen, die von der Schule ausgesprochen worden sind. Es kann dabei auch um die Anerkennung eines Schulabschlusses gehen.

Kündigungen an einer Privatschule

Insgesamt ist zu sagen, dass es sich bei dem abgeschlossenen Schulvertrag um einen Vertrag handelt, der zwischen der Schule und der Privatperson, den Eltern abgeschlossen wurde. Die Kündigungsmodalitäten sind in dem Vertrag verzeichnet. Meist ist eine Kündigung zweimal pro Jahr zum Schulhalbjahr möglich. Der Schulvertrag ist auch zu einem früheren Grund kündbar, was im Einzelfall geprüft werden muss. Hierbei handelt es sich um Privatrecht. Selbstverständlich gilt das Schulgesetz und demzufolge sind wir in dem Bereich von Schulrecht [1]/Verwaltungsrecht. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist oder ob eine Ordnungsmaßnahme [2] rechtmäßig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Recht.

Bevor eine Maßnahme angefochten wird, erfolgt eine Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Meyer-Sand. Auch im Hinblick auf eine Privatschule ist sehr zu überlegen, ob ein Eilantrag oder eine Klage eingereicht werden soll, da wir der Auffassung sind, dass ein einvernehmliches Miteinander für den Schüler und die Schülerinnen am besten ist. Der Verfahrensweg für die Fragen des Schulvertrages ist im Zivilrecht geregelt und die Fragen im Zusammenhang mit dem Schulrecht sind nach Verwaltungsrecht zu behandeln.

Die Kanzlei Meyer-Sand als Rechtsanwalt für Schulrecht wird für die Mandanten stets das rechtlich Machbare im Auge haben und die Mandanten entsprechend beraten.

Das Honorar für eine rechtliche Vertretung im Hinblick auf den Schulvertrag richtet sich nach den monatlichen Schulgebühren. Das Honorar im Zusammenhang mit Schulrecht/Verwaltungsrecht können Sie unten unter Honorar nachlesen.

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