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Viertklässler in Hessen müssen nicht zur Schule

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof setzte die Schulpflicht für die betroffenen Grundschüler in einer Eilentscheidung außer Kraft.

In der Sache wurde wie folgt über diesen Punkt entschieden. Die Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schüler, denen der Schulbesuch wegen des Infektionsschutzes bis zum 03. Mai gänzlich untersagt wurde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt. Dadurch würden Sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, denn mit Ausnahme der Viertklässler seien sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssen, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Folge ist, dass der Unterricht für Viertklässler nicht wie ursprünglich geplant am 27.04.2020 aufgenommen wird. 

Az.: 8 B 1097/20.N