28. Mai 2019

Art. 13 GG, Art. 14 GG und Art. 16 GG

Tags:

Art. 13 GG

Die Wohnung ist unverletzlich.

 

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

 

Art. 14 GG

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

 

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

 

Art. 16 GG

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

 

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

 

 

Diese Seite ausdrucken Diese Seite ausdrucken