29. Mai 2019

Art. 18 GG und Art. 20 GG

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Letzter Eintrag zur Auswahl der Grundrechtsartikel aus unserem Überblick  zum 70. Geburtstag des Grundgesetztes:

 

Art. 18 GG

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

 

Art. 20 GG

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

 

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

 

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

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