29. Mai 2019

Art. 18 GG und Art. 20 GG

Letzter Eintrag zur Auswahl der Grundrechtsartikel aus unserem Überblick  zum 70. Geburtstag des Grundgesetztes:

 

Art. 18 GG

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

 

Art. 20 GG

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

 

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

 

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

28. Mai 2019

Art. 13 GG, Art. 14 GG und Art. 16 GG

Art. 13 GG

Die Wohnung ist unverletzlich.

 

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

 

Art. 14 GG

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

 

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

 

Art. 16 GG

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

 

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

 

 

27. Mai 2019

Art. 9 GG, Art. 10 GG und Art. 11 GG

Art. 9 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 10 GG

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Art. 11 GG

Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

24. Mai 2019

Art. 7 GG und Art. 8 GG

Art. 7 GG

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Art. 8 GG

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

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