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Unterhaltsrecht

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Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwaltskanzlei muss sich im Rahmen der Scheidung stets mit der Frage des Unterhaltes befassen. Das Unterhaltsrecht ist ab § 1360 im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die Rechtsvorschriften für den Unterhalt sind bis § 1581 BGB geregelt.

Wir unterscheiden zwischen u.a. Kindesunterhalt, Unterhalt während des Getrenntlebens, sog. Trennungsunterhalt und Unterhalt nach der Scheidung, sog. Scheidungsunterhalt.

Im Familienrecht besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht, die vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden muss. Der Unterhaltsverpflichtete hat den errechneten Unterhalt gemäß seinem Einkommen entweder an das Kind oder an den Ehepartner oder die Ehepartnerin zu zahlen. Dafür sind die Unterhaltstatbestände zunächst festzustellen anhand von Unterlagen, die beizubringen sind und aus denen dann der Ehegattenunterhalt oder der Kindesunterhalt berechnet werden kann. Die Unterhaltszahlung hat nach festgestellter Berechnung dann monatlich zu erfolgen und zwar entweder vor der Scheidung oder auch nach erfolgter Scheidung.

Unterhalt für volljährige Kinder und Minderjährige

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB, nachdem Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt richtet sich nach der Bedürftigkeit des Kindes, wenn dieses, was meistens der Fall ist, kein Geld hat. Der Bedarf richtet sich nach der Altersstufe und diesbezüglich ist die Düsseldorfer-Tabelle, die stets aktualisiert wird, maßgebend. Der zum Unterhalt verpflichtete muss seine Einkommensverhältnisse der letzten zwölf Monate entweder durch Gehaltsbelege oder durch die Vorlage von Bilanzen darzulegen. Daraus ergibt sich dann der zu zahlende Unterhaltsbetrag.

Auch volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Unterhaltsanspruch, den sog. Volljährigenunterhalt nach § 1612a BGB. Auch hier muss die sog. Bedürftigkeit bestehen, damit das unterhaltsberechtigte Kind vom Unterhaltsverpflichteten diesen einfordern kann. Hierbei handelt es sich meist um Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildung oder des Studiums.

Die Anwaltskanzlei, als Anwalt für Unterhalt, wird Ihnen als Eltern oder als Unterhaltsberechtigter Hilfestellung bei der Berechnung geben können. Es kann auch sein, dass aus Billigkeitsgründen ein höherer Unterhalt gefordert werden kann, da die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten deutlich über dem liegt, was der Gesetzgeber zugrunde legt. Diesbezüglich ist eine Einzelfallberechnung erforderlich, die dem Einzelfall Rechnung tragen muss.

Getrenntlebenunterhalt

Bis zur Trennung der Eheleute besteht eine gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten angemessen zum Familienunterhalt beizutragen, sei es durch Haushaltsführung oder durch Leistung eines finanziellen Beitrages zur Deckung des Lebensbedarfes der Familie. An die Stelle der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung tritt mit der Trennung eine nur noch einseitige Barunterhaltspflicht gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Dieses ist in § 1361 BGB geregelt. Das Eheband besteht nach der Trennung weiter und es ist ungewiss, ob und wann es zu einer Scheidung kommt, daher soll der Trennungsunterhalt auch sicherstellen, dass die Chancen einer Versöhnung der Ehegatten nicht beeinträchtigt werden.

Die Realität sieht jedoch anders aus, denn in den meisten Fällen verdoppeln sich die Ausgaben durch die räumliche Trennung und dies führt in der Regel dazu, dass sich die Eheleute wirtschaftlich nach der Trennung verschlechtern.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dem Grunde nach, wenn die Ehegatten bei bestehender Ehe getrennt leben, einer unterhaltsbedürftig ist und der andere leistungsfähig ist.

Maßgebliche Beurteilungskriterien sind u. a. insbesondere Dauer der Ehe, Betreuung von Kindern, Dauer der Trennung, Alter der Eheleute, beiderseitige wirtschaftliche Verhältnisse. Die Anwaltskanzlei Meyer-Sand wird Ihnen bei der Berechnung des Getrenntlebenunterhaltes oder auch Trennungsunterhalt genannt, den Unterhaltsanspruch ausrechnen, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Ob Sie einen Ehevertrag haben, der Gütertrennung vereinbart hat oder in Zugewinngemeinschaft leben ist für den Getrenntlebenunterhalt in der Regel nicht relevant.

Geschiedenenunterhalt

Der Geschiedenenunterhalt, auch Scheidungsunterhalt genannt, muss im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Er wird als sog. nachehelicher Unterhalt geltend gemacht. Es besteht dabei die Möglichkeit eines notariellen Vertrages oder eines Ehescheidungsfolgenvergleiches. Es gilt, dass jeder Ehegatte nach der Ehescheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat und nur, wenn er hierzu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Es besteht also eine Erwerbsobliegenheit der Eheleute nach der Scheidung.

Für den Fall, dass Kinder betreut werden müssen, gibt es den sog. Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Der Anspruch dient vorrangig dem Schutz der Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind. Dabei kommt es auf die Dauer der Ehe nicht an. Die Frage der Erwerbsobliegenheit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes wird unter Berücksichtigung zunächst die Belange des Kindes im Auge haben und dann wird entschieden werden können, ob diese Erwerbsobliegenheit ab dem vierten Lebensjahr für den Ehepartner besteht.

Unterhaltsansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern

Diese Unterhaltsansprüche richten sich nach § 1615 l BGB. Auch hier besteht eine dreijährige Regelbetreuung und der Unterhaltsbedarf richtet sich nach Bedürftigkeit wie bei den allgemeinen Grundregeln des Unterhaltsrechtes.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Scheidung und Unterhalt zusammen gehört und dass in diesem Zusammenhang der Trennungsunterhalt, der Geschiedenen-/Scheidungsunterhalt, der Kindesunterhalt des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden kann. Es ist zu beachten, dass unter gewissen Voraussetzungen auch rückwirkender Unterhalt verlangt werden kann. Die Umstände des Einzelfalles sind, wie stets, zu beurteilen, zu betrachten und schlussendlich zu berechnen. Diese können gegenüber dem Gericht geltend gemacht werden oder auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Link zu „Scheidungsfolgenvereinbarung“) dem Gericht vorgelegt werden. Die Parteien sind jederzeit berechtigt, Absprachen zu treffen, die im Wege der einvernehmlichen Regelung getroffen werden können und die durch einen notariellen Vertrag zwischen den Parteien bindend sind.

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