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Studierende müssen Onlineüberwachung während Onlineprüfung dulden

Das sogenannte Proctoring, also die umfassende elektronische Überwachung von Studierenden während einer Onlineprüfung, ist nach den Entscheidungen zweier Gerichte erlaubt.

Die Oberverwaltungsgerichte in Münster (NRW) und Schleswig (S-H) veröffentlichten am Donnerstag jeweils entsprechende Eilentscheidungen.

Zwei Studenten, die gegen die Onlineüberwachung bei Prüfungen an den Unis in Kiel und Hagen geklagt hatten, blieben erfolglos.

Der Student in Kiel hatte bemängelt, dass das Einschalten von Kamera und Mikrofon während einer Onlineklausur ein Verstoß gegen die Unverletztlichkeit seiner Wohnung sei. Eine entsprechende Satzung, die die Uni Kiel eigens als Reaktion auf die Corona-Pandemie, verabschiedet hatte, sei rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein.

Es ist als eine ganz normale Videokonferenz anzusehen, bei der es um eine Aufsicht geht, damit nicht getäuscht werden kann. Eine Täuschung erzeugt eine Ungleichheit bei den individuellen Prüfungsbedingungen und diese muss auf jeden Fall verhindert werden.

Der Jurastudent an der Fernuniversität in Hagen wollte nicht, dass bei der anstehenden Strafrechtsklausur Video- und Tonaufnahmen gespeichert werden. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass das Speichern von Kamerbild, Mikrofonaufnahmen und Bildschirmansicht nicht gegen die DSGVO und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.