Verfahrensablauf Medizinrecht

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Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Der Verfahrensablauf wird im Folgenden dargestellt.

Vorverfahren

Wenn Sie als Patient oder Mandant davon ausgehen, dass ein möglicher Behandlungsfehler vorliegt, das heißt ein Haftungsfall eingetreten ist, ist es zunächst ratsam, die Beweise zu sichern. Dieses geschieht durch ein Gutachten. Entweder medizinisch oder zahnmedizinisch durch einen Sachverständigen, der in einem schriftlichen Gutachten zu den gestellten Fragen Stellung nimmt.

Dieses kann auch in einem gesonderten Beweissicherungsverfahren, das ein gerichtliches Verfahren ist, geschehen. Die Beweissicherung erfolgt durch die Hergabe der Patientenkartei oder der Krankenhausunterlagen, worauf der Patient einen Anspruch hat. Für den Fall der gesetzlichen Krankenversicherung ist die zuständige Krankenkasse über den Vorfall zu informieren, die einen Gutachter zur Vornahme des Gutachtens bestimmt.

Sofern eine private Krankenversicherung besteht, ist die zuständige Ärztekammer/Zahnärztekammer mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die gestellten Fragen gibt der Gutachter Antwort in seinem schriftlichen Gutachten. Das Gutachten, beziehungsweise das dann gegebenenfalls folgende Obergutachten, ist Grundlage für die Beratung und Vertretung hinsichtlich der Erfolgsaussichten in Ihrem Haftpflichtfall.

Der Arzt oder Zahnarzt muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die für die Regulierung des Schadens aufkommt.

Schlichtung

Bevor der Weg der Klage an das zuständige Amtsgericht oder Landgericht eingegangen wird ist anzuraten, dass die Möglichkeit der Schlichtung besteht. Diese Schlichtung ist grundsätzlich nur möglich, wenn beide Parteien, das heißt der Arzt/Zahnarzt und Sie als Patient oder Patientin/Mandant oder Mandantin dazu das schriftliche Einverständnis geben.

Das Schlichtungsverfahren findet vor der Ärzte- beziehungsweise vor der Zahnärztekammer statt. Beide Parteien erhalten die Möglichkeit durch Ihre Rechtsanwälte den strittigen Sachverhalt vorzutragen und durch Gutachten zu beweisen. Der Ausschuss und der Vorsitz des Vorsitzenden schlägt den Parteien einen Vergleichsvorschlag vor, den die Parteien annehmen können oder nicht.

Durch die Annahme sind die Parteien dann gebunden und ein gerichtlicher Prozess ist nicht mehr möglich. Für den Fall, dass ein solches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird, ist ein Klageverfahren einzuleiten.

Klage

Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach dem Gegenstandswert. Entweder ist die Eingangsinstanz das Amtsgericht oder das Landgericht. Die Berufungsinstanz für das Landgericht ist das Oberlandesgericht und die Berufungsinstanz für das Amtsgericht ist das Landgericht.

In dem gerichtlichen Verfahren findet nach Austausch von Schriftsätzen, ein Gerichtstermin mit allen Beteiligten statt. In dem sogenannten Termin zur mündlichen Verhandlung gibt das Gericht seine rechtliche Stellungnahme zu dem bisherigen Vortrag ab und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag nach der bisherigen Sach- und Rechtslage. Für den Fall, dass dieser Vorschlag angenommen wird, ist das Verfahren durch den Abschluss eines rechtsverbindlichen Gerichtsvergleiches beendet.

Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf eine Beendigung verständigen können, wird das Gericht entweder ein Urteil oder einen Beweisbeschluss über die streitigen Punkte erlassen. Danach wird ein Gutachten erstellt, das durch ein Obergutachten ergänzt werden kann. Der Gutachter wird vom Gericht bestellt und kann durch den Kläger oder den Beklagten abgelehnt werden.

Dann muss das Gericht einen erneuten Gutachter vorschlagen. Danach wird es nochmals zu einer Gerichtsverhandlung kommen und der Gutachter wird als Medizingutachter oder als Zahnarztgutachter vor Gericht auftreten, um dann persönlich zu Fragen Stellung nehmen zu können.

Das Amtsgericht oder Landgericht wird danach ein Urteil fällen, das berufungsfähig ist. Die Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht finden vor einer Spezialmedizinkammer statt, sodass Sie als Mandant von der Spezialkenntnis der Richter ausgehen können.

Bild: ©istock.com – alexcalin

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