Versorgungsausgleich

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Der Versorgungsausgleich ist insbesondere bei langen Ehezeiten ein ausgesprochen wichtiger Punkt, da es die Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenalters betrifft.

Die Zeitpunkte des Versorgungsausgleiches sind von dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Eingang des Scheidungsantrages beim Familiengericht zu berechnen. Dieses betrifft dann die sog. Ehezeit in der die Anwartschaften zu berechnen und auszugleichen sind. Der Versorgungsausgleich findet zwischen den Versorgungsträgern statt. Das heißt, der Ehegatte, der während der Ehezeit mehr verdient hat als der andere muss Rentenanwartschaften an den Ausgleichsberechtigten abgeben. Die erworbenen Versorgungsanrechte, auch Rentenansprüche genannt, sind zwischen den Ehegatten zu teilen. Der Ausgleichsberechtigte hat einen Anspruch darauf.

Der Ausgleichswert wird durch die Versorgungsträger ausgerechnet, vom Gericht nachgerechnet und dann ausgeurteilt. Der Versorgungsausgleich findet im Rahmen der Ehescheidung statt. Der Versorgungsausgleich ist automatisch mit dem Scheidungsverfahren verbunden, im sog. Zwangsverbund. Geregelt ist dies im Versorgungsausgleichsgesetz, kurz dem VersAusglG. Die Regelung findet nach Scheidung zwischen den geschiedenen Ehegatten statt.

Wozu dient der Versorgungsausgleich?

Der Ausgleich des Versorgungsausgleiches soll dazu führen, dass dem Ehegatten, der weniger Anwartschaften hat erwerben können, kein Mangel entsteht und er bzw. sie nicht in eine Notlage kommt. Der Ausgleichsverpflichtete hat also während der Ehezeit für die Rente des anderen Ehegatten zu sorgen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Halbteilung. Der Rentenausgleich wird dann durch einen Ausgleichsbetrag im Scheidungsurteil festgelegt und ist für die Parteien bindend. Es kann sein, dass eine Betriebsrente zum Tragen kommt und von der muss an den für den Ausgleich Berechtigten ebenfalls die Hälfte abgegeben werden. Für den Fall, dass Ehegatten keine Scheidung beabsichtigen, ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleichsanspruch erst endet, wenn der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist.

Lebens- und Rentenversicherung zählen zu Anwartschaften

Es fallen auch Lebensversicherungen in den Ausgleich, wenn sie auf eine Rentenleistung lauten, jedoch ein Kapitalwahlrecht enthalten. Eine Anwartschaft unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn sich der Berechtigte für eine Rente entschieden und dieses Wahlrecht bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt hat. Umgekehrt ist eine solche Rente nicht dem Versorgungsausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem Stichtag von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Anrechte bzw. Versorgungsbezüge des Ausgleichsberechtigten sind solange gegeben bis der Antrag bei Familiengericht eingegangen ist. Der Versorgungsausgleich muss geregelt werden und kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Versorgungsanrechte nahezu identisch sind. Dieses wird vom Familiengericht entschieden. Dieses betrifft also Eheleute, die nahezu gleiche Anwartschaften erworben haben. Der Versorgungsausgleich kann genauso wie das Sorgerecht bei minderjährigen Kindern nicht ausgeschlossen werden. Es ist im sog. Zwangsverbund.

Wegen der Erfolgsaussichten und Honorar bitten wir um Beachtung des entsprechenden Kapitels.

Bild: ©istock.com – filmfoto

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