Sorgerecht und Umgangsrecht

Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwaltskanzlei ist auch Anwalt für Sorgerecht, in dem es um ein alleiniges Sorgerecht, ein geteiltes Sorgerecht, um

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  • das Umgangsrecht,
  • die Sorgerechtsverfügung,
  • den Sorgerechtsentzug und
  • das Sorgerechtsverfahren

gehen kann.

Das Sorgerecht ist für das Kindeswohl essentiell. Die elterliche Sorge, das Sorgerecht umfasst die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1631 BGB. Das Institut der elterlichen Sorge, des Sorgerechtes ist durch Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Danach sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen in erster Linie obliegende Pflicht.

Die Sorgerechtsentscheidung ist den miteinander verheirateten Eltern zunächst genommen, da sie für gemeinschaftliche Kinder gemeinsam die Sorge haben. Die Fragen des Sorgerechtes regelt das Familiengericht im Rahmen des Familienrechts.

Formen des Sorgerechts

Ob ein alleiniges Sorgerecht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu betrachten und vom Gericht zu erkennen. Auch kann es zu einem Sorgerechtsentzug kommen, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen dieses durchzusetzen. Es kommt stets auf das Kindeswohl an. Ob ein alleiniges Sorgerecht ausgesprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es zu einer Kindeswohlgefährdung kommen könnte. Ein Elternteil ist berechtigt, das alleinige Sorgerecht zu beanspruchen, wenn es die Umstände des Einzelfalles zulassen. Die sog. Alleinsorge ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist auch das Jugendamt mit eingebunden um diese wichtige Frage zu begutachten. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass beide Eltern eine sog. Erziehungseignung bestehen und die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird. In einer Erstberatung können wir Ihnen dazu als Anwalt Sorgerecht im Rahmen der Ehescheidung Auskunft geben.

Das Wechselmodell

Viele Eltern wählen das sog. Wechselmodell, d. h. dass das Kind oder die Kinder im Wechsel bei den jeweiligen Eltern leben. Dieses ist verständlicherweise nur an einem Ort möglich, da die Kinder schulpflichtig sind und in einer Schule zur Schule gehen müssen. Meist ist es so, dass die Kinder bei der Mutter wohnen und die Väter dann ein sog. Umgangsrecht haben, dass den Umgang mit dem Kind zum Beispiel

  • alle 14 Tage,
  • die Hälfte der Schulferien und
  • die Hälfte der gesetzlichen Feiertage

regelt.

Dieses kann in einer sog. Sorgerechtserklärung erfolgen. Für den Fall, dass das Kindeswohl gefährdet ist, sind erforderliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB zu treffen. Es kann dann sein, dass ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, was wichtig ist, damit die tatsächlichen Gegebenheiten wie zum Beispiel Schule oder Kindergarten geregelt werden können.

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.

Festzuhalten ist, dass die übertragene alleinige Sorge, die der Ausnahmefall ist, dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft bleibt.

Anhörung der Kinder

Im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens vor dem Familiengericht sind Kinder und Eltern persönlich anzuhören. Das FamG sieht zwingend vor, dass Kinder ab dem 14. Lebensjahr persönlich angehört werden müssen. Darauf folgt, dass Kinder unterhalb des 14. Lebensjahres angehört werden können, was oft anzuraten ist, um den Streit nicht weiter eskalieren zu lassen. Die Anhörung geschieht grundsätzlich in Abwesenheit der Eltern. Auch das Jugendamt muss im Rahmen von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmung angehört werden. Dieses kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Das Jugendamt erfüllt seine Mitwirkungsaufgabe, wenn es dem Familiengericht die erhobenen Tatsachen mitteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden.

Festzustellen ist, dass grundsätzlich gemeinschaftliche Sorge besteht und nicht alleiniges Sorgerecht oder geteiltes Sorgerecht. Stets gibt es ein Umgangsrecht, auch wenn das alleinige Sorgerecht vom Gericht ausgesprochen wurde in einer Sorgerechtsverfügung im Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht. Der Sorgerechtsentzug ist ein einzuleitendes Verfahren, denn gilt das Prinzip der gemeinsamen Sorge.

Wir beraten Sie vertrauensvoll in allem Fragen rund um das Thema Familienrecht.

Bild: ©istock.com – StockPlanets

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