Verfahrensablauf Schulrecht

Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Wie bereits mehrfach erwähnt, befinden wir uns im Rechtsgebiet des Verwaltungsrechtes und dort im Teilbereich des Schulrechtes.

Ablehnungsbescheid

Der Ablehnungsbescheid enthält meist eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruches binnen eines Monats ab Zustellung. Der Widerspruch und die entsprechende Widerspruchsbegründung sind dann gegenüber der zuständigen Schule oder dem Ministerium, der Schulfachbehörde einzulegen.

Dann schließt sich meist (nicht in allen Bundesländern) ein Widerspruchsbescheid an, der dann gemäß der dort aufgeführten Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit einer Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht eröffnet. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung.

Widerspruchsverfahren

iStock-Fristen-und-Rechtsgrundlage, Urheber - alexcalin-min

Für den Fall, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist trotzdem ein Widerspruch rechtlich möglich, es gilt eine andere Frist, nämlich ein Jahr ab Zustellung. Es ist möglich, was von uns angeraten wird, dass der Widerspruch fristwahrend durch uns eingelegt wird, damit mehr Zeit zum Überlegen vorhanden ist und um den Druck aus der Entscheidung zu nehmen.

Für den Fall, dass wir gemeinsam zu dem Ergebnis kommen, dass der Widerspruch zurückgenommen werden muss, wird das getan. Die Erhebung eines Widerspruchs kann eine geringe Verwaltungsgebühr kosten. Auch kann es vorkommen, dass die Behörde, das Ministerium einen Vergleich anbietet: Rücknahme des Widerspruchs gegen Zulassung oder Genehmigung des Antrags.

Gerichthauptverfahren

Das sich daran anschließende Verfahren ist das sog. Gerichthauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht, das mit einem Schriftsatzwechsel und einer mündlichen Verhandlung endet. Das Verwaltungsgericht erlässt dann ein Urteil, das mit einer Berufung angefochten werden kann. Die Entscheidung in der zweiten Instanz ist dann rechtsverbindlich für die Kläger und Beklagten.

Eilverfahren

Ein schnelleres Verfahren ist das Eilverfahren (Antrag auf einstweilige Anordnung) zum zuständigen Verwaltungsgericht. Dafür ist ein sogenanntes Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung zu den sonstigen Voraussetzungen erforderlich. Ob dieses im Einzelfall vorliegt, wird durch die Anwaltskanzlei Meyer-Sand geprüft und den Mandanten mitgeteilt.

Auch in diesem Verfahren gibt es zwei Instanzen. Die Entscheidung heißt Beschluss und ist mit einer Beschwerde anfechtbar. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist dann für beide Parteien, den Antragsteller und den Antragsgegner bindend.

Die Erfahrung zeigt, dass meist ein Eilverfahren in der ersten Instanz ausreichend ist. Der Einzelfall macht jedoch ggf. die zweite Instanz erforderlich oder auch ein Klageverfahren.

Uns ist bewusst, dass es besonders im Schulrecht schwer ist, dass Eltern sich mit einem Gerichtsverfahren einverstanden erklären. Wir versuchen daher, im Vorfeld eine gütliche Einigung anzustreben und lassen Ihnen Zeit und helfen Ihnen dabei, um die Entscheidung in Ruhe zu treffen.

Während des Verfahrens sind wir für Sie da und informieren Sie zeitnah. Die Kanzlei Meyer-Sand arbeitet für Sie als Mandanten, die sich hinsichtlich des Verfahrens in einer Ausnahmesituation befinden. Dessen sind wir uns stets bewusst und freuen uns mit Ihnen, wenn wir für Sie und Ihr Kind den Schulplatz, die Versetzung, den Schulwechsel, die Note, die Prüfung etc. positiv und erfolgreich haben abschließen können.

Wir informieren Sie gern über diesen Ablauf, da diese Abläufe für Sie neu und fremd sind.

Bild: ©istock.com – alexcalin

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