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Fristen und Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB und §§ 184 ff. BGB.
Schadens- und Schmerzensgeldersatzpflicht
Die Schadens- und Schmerzensgeldersatzpflicht ergibt sich aus § 823 BGB. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einem anderen die Gesundheit schädigt.
Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB. Danach ist der Schaden nachzuweisen durch Vorlage von Rechnungen, Gutachten und Gerichtsurteilen, die zu Höhen von Schmerzensgeldbeträgen Stellung genommen haben.
Eine wichtige Frage ist die des Schmerzensgeldes. Diese werden nach der Hacks-Tabelle berechnet. Diese Tabelle hat ca. 3000 Urteile deutscher Gerichte, die die Art der Verletzung, die Dauer der Behandlung, den Schaden und den Betrag der Entschädigung erläutern. Die dort angegebenen Urteile sind ein Hinweis für den zu fordernden Schmerzensgeldbetrag, an denen sich der Rechtsanwalt und auch die Gerichte zu orientieren haben.
Im Urteil erfolgt die Einzelfallentscheidung. Diese Tabelle wird jährlich auf den aktuellen Stand gebracht und hat Erläuterungen zu den:
- einzelnen Verletzungen
- Folgen der Verletzungen
- der besonderen Umstände die für die Entscheidungen maßgebend waren
- Dauer und Umfang der Behandlung und
- der Gerichtsentscheidung mit Datum und Aktenzeichen.
Diese Schmerzensgeldtabelle ist eine gute Orientierung sowohl für das Medizinrecht als auch für das Zahnarztrecht im Bereich Behandlungsfehler beim Arzt und im Bereich Behandlungsfehler beim Zahnarzt. Wir können Ihnen eine erste Einschätzung anhand Ihres Falles und dieser Tabelle geben.
Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Im Folgenden wird die Systematik der Verjährung aufgezeigt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von dem Schaden Kenntnis erlangt, so § 199 BGB.
Der Patient/die Patientin muss also positive Kenntnis von dem Behandlungsfehler haben. Er muss als medizinischer Laie wissen, dass der behandelnde Arzt oder Zahnarzt von den üblichen Standards abgewichen ist, oder die Aufklärung ist nicht ausreichend genug erfolgt. Der Zeitraum ab Kenntnis beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB.
Der Arzt oder der Zahnarzt hat die Verjährung zu beweisen, falls er sich darauf mit einer Einrede beruft. Es ist möglich, die Verjährung zu hemmen, beziehungsweise zu unterbrechen in dem Verhandlungen zwischen den Parteien schweben, eine Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid beantragt wird, so § 203 BGB.
Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer sollten deshalb stets ausdrücklich im Hinblick auf einen mitversicherten Arzt geführt werden. Ein Verfahren vor einem Gutachter, Kommission oder Schlichtungsstellen wandelt die Verjährung zum Schadensersatzanspruch um. Es gibt die Möglichkeit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
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