Umschulung Schule

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Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Manche Schülerinnen und Schüler können z.B. aufgrund einer Entwicklungsverzögerung noch nicht in die erste Schulklasse eingeschult werden. Es kann auch sein, dass nach erfolgter Einschulung ein sog. Rücktritt, eine Rückversetzung in die vorherige Schulklasse zu erfolgen hat. Wiederum kann es sein, dass eine Umschulung von einem Gymnasium zu einer Stadtteilschule bzw. Gesamtschule zu erfolgen hat, da die Leistungen des Schülers nicht mehr dem Gesamtniveau entsprechen. Es kann auch sein, dass ein Zuzug in eine andere Stadt erfolgt, was mit einem Schulwechsel verbunden ist. Fest steht, dass ein Antrag auf Umschulung in eine andere Schule durch die Eltern zu erfolgen hat. Dieser Antrag auf Umschulung ist bei der Schule, dem Schulamt, dem  Ministerium oder der Schulbehörde einzureichen.

Beantragung einer Umschulung bzw. eines Rücktritts

Oft ist es nur ein Formular, das ausgefüllt werden muss und darin Wunschschulen anzugeben sind. Es kann sich auch so verhalten, dass Ereignisse hervorgekommen sind oder sich verdichtet haben, dass eine sog. Härte eingetreten ist, die eine Umschulung notwendig macht. Die Härte ist nachzuweisen bzw. aufzuzeigen an Hand von Berichten, persönlichen Darstellungen oder Gutachten von Ärzten, Therapeuten oder anderen Personen die die Entwicklung Ihres Kindes gut beurteilen können.

Die Umschulung, der Rücktritt betreffen alle Schultypen:

  • die Grundschule
  • das Gymnasium
  • die Gesamtschule.

Der Antrag auf Umschulung in eine andere Schule oder der Antrag in eine andere Schule zu wechseln wird von der staatlichen Instanz geprüft und dann beschieden.

Klage bei einem abgelehnten Antrag

Sowohl der beantragte Schulrücktritt als auch der Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere Grundschule oder eine andere Schule ist einklagbar. Jeder Einzelfall muss geprüft werden im Hinblick auf eine mögliche freie Kapazität an der entsprechenden Wunschschule, und dieses im Zusammenhang mit dem jeweiligen Landesrecht in dem einzelnen Bundesland. Es gibt keine einheitliche Regelung und oft entscheidet der Einzelfall. Den Fall erörtern wir mit dem Mandanten ausführlich, um sämtliche Aspekte abwägen zu können.

Es ist also möglich, eine Schule durch Antrag auf eine Umschulung zu einer anderen Schule zu wechseln, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dafür gute Gründe vorliegen müssen. Es gelten hierbei dieselben Kriterien wie zu den Ausführungen zur Wunschschule. Der erteilte Ablehnungsbescheid eröffnet ein Widerspruchs- und Klageverfahren, das von den Eltern für ihre Kinder durchgeführt werden kann. Auch hier ist eine Benachteiligung seitens der neuen Schule nicht zu befürchten, denn es ist ein Recht der Eltern, das Beste für ihre Kinder zu wollen und zu beantragen. Das beantragte Eilverfahren ist ein schnelles und zielführendes Verfahren, das in kurzer Zeit ein Ergebnis bringt.

Die Kanzlei Meyer-Sand hat schon sehr vielen Eltern und Schülern dazu verholfen, die Schule zu wechseln und dadurch zu einem gewünschten Schulbesuch beigetragen.

Wir danken den Eltern für Ihr großes Vertrauen, das sie uns entgegenbringen, denn oft sind es bewegende Einzelschicksale, die einen derartigen Schritt notwendig machen.

Wegen der Fragen zu den Erfolgsaussichten und der Kostenfrage verweisen wir auf den entsprechenden Punkt im Bereich Rechtsanwalt Schulrecht.

Bild: ©istock.com – Steven_Kriemadis

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