Ordnungsmaßnahme

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Schulen sprechen Ordnungsmaßnahmen aus und die Eltern kommen dann nach erfolgter Klassenkonferenz mit einem Bescheid oder einem Schulverweis zur Anwaltskanzlei Meyer-Sand, der z.B. das Fernbleiben am Unterricht ausweist oder den Ausschuss einer Klassenfahrt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Schulleitung, Lehrern, Schülern und deren Eltern ist durch eine derartige Maßnahme meist gestört. Die Schule hat das Recht, eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme durchzuführen, welche im Schulgesetz festgehalten ist.

Es ist zu beachten, dass es in diesem Zusammenhang Abstufungen gibt, die in dem jeweiligen Landesschulgesetz festgehalten sind. Es ist auch möglich, dass eine Maßnahme durch die Schulleitung angedroht wird. Der Schüler oder die Schülerin sind dann mit einer Ordnungsmaßnahme der Schule konfrontiert.

Was sind Ordnungsmaßnahmen in der Schule?

Folgende Ordnungsmaßnahmen (geordnet nach der Schwere) stehen den Schulen nach den Schulgesetzen zur Verfügung:

  • Schriftlicher Verweis
  • Überweisung in eine Parallelklasse
  • vorübergehender Ausschluss vom Unterricht
  • Androhung der Entlassung von der Schule
  • Entlassung von der Schule
  • Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
  • Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes.

Als Fallbeispiel von Ordnungsmaßnahme der Schule sind zu nennen:

  • Ausschluss vom Unterricht
  • Schulverweis
  • Teilnahme am Unterricht in der Parallelklasse
  • stundenweiser Unterrichtsausschluss
  • Verkürzung der Schulzeit z.B. auf vier Stunden täglich
  • schriftlicher Verweis durch die Schule.

Das Schulrecht gibt der Schule eine derartige Möglichkeit, damit die Schüler lernen sich an die Regeln der Gemeinschaft oder Schule anzupassen. Die erfolgte Ordnungsmaßnahme bzw. die erfolgten Ordnungsmaßnahmen sind eine Erziehungsmaßnahme, die das Gesetz vorsieht.

Vorgehensweise gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen einen Bescheid kann rechtsstaatlich durch einen Widerspruch vorgegangen werden und mit einem sich daran anschließendes Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht.

Allein auf Strafüberlegungen darf eine förmliche Ordnungsmaßnahme nicht gestützt werden. Es muss vielmehr noch eine weitere Prognose hinsichtlich des weiteren Verhaltens des Schülers vorliegen und muss hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes negativ ausfallen. Die Maßnahme darf nicht ermessenfehlerhaft gewählt worden sein. Es kommt die Überlegung der Ermessensüberschreitung in Betracht. Dieser Fehler liegt vor, wenn die Behörde oder die Schule gegen das Verfassungsrecht gehandelt hat. Es muss das entsprechende Mittel aus dem Maßnahmenkatalog gewählt werden, das verhältnismäßig ist und das einer Prüfung des rechtmäßig ausgeübten Ermessens standhält.

Es ist angeraten, zunächst Einsicht in die Schülerakte zu nehmen, um die Gedanken der Lehrerkonferenz aus Sicht der Schule nachvollziehen zu können. Dazu berät die Anwaltskanzlei Meyer-Sand in einer Erstberatung entweder telefonisch oder persönlich. Die entsprechenden Unterlagen sind zur Beratung stets erforderlich. Die erfolgte Verweisung oder der Schulausschluss sind rechtlich zu würdigen und stets ist die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dabei ist die jeweilige Schulordnung ebenso zu berücksichtigen.

Der Verfahrensablauf ist wie immer: Gegen die Entscheidung kann ein Widerspruch erhoben werden mit der weiteren Möglichkeit einer Klage zum Verwaltungsgericht.

Die Erfolgsaussichten und die Frage des Honorars sind unter dem letzten Punkt des Abschnittes zu finden.

Bild: ©istock.com – barbaramarini

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