Schulplatz einklagen bei Wunschschule

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Als Eltern haben Sie für ihr Kind fristgerecht eine Schulanmeldung ausgefüllt und bei der entsprechenden Schule oder dem Schulamt abgegeben. In diesem Zusammenhang werden Sie eine Schulwahl aufgrund von Schulbesichtigungen getroffen haben. Im Anschluss an die Anmeldung findet eine Schulplatzvergabe statt z.B. durch das Schulamt oder das Ministerium, was in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist.

Sie haben ihr Kind an der Grundschule, an der Realschule, am Gymnasium, an der Oberschule, an der Gesamtschule oder der Stadtteilschule angemeldet, um ihm einen guten Schulplatz zu ermöglichen für eine erfolgreiche Schulzeit. Ihr Kind ist ein Erstklässler, Fünftklässler oder Siebtklässler oder besucht eine andere Schulklasse an der Schule.

Beratung & Vertretung bei Schulplatzklagen

Nach der Schulplatzvergabe kann es sein, dass ein Ablehnungsbescheid eingegangen ist, der Sie veranlasst bei uns anzurufen, um sich einen Termin entweder persönlich oder telefonisch geben zu lassen. Der Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid ist von den Anmeldezahlen abhängig in Bezug auf die gewählte Schule.

Die erteilte Ablehnung ist für die gesamte Familie oft nicht akzeptierbar, weshalb sich dann die Eltern an uns wegen einer Schulplatzklage wenden. Das ist berechtigt, denn Sie können für Ihr Kind einen Schulplatz einklagen. Die Anwaltskanzlei Meyer-Sand  hat in dem Gebiet für Schulrecht jahrelange Erfahrung und wir können Ihnen sagen, dass dies grundsätzlich gut möglich ist. Der Schulplatz ist einklagbar in der Grundschule und der weiterführenden Schule und zum Eintritt in jede andere Schulklasse.

Die Mandanten, die sich an uns vertrauensvoll wenden, werden zunächst beraten. Jeder Einzelfall wird für sich rechtlich gewürdigt und bearbeitet. Die Kanzlei Meyer-Sand hat schon vielen Schülern und Schülerinnen zu ihrer Wunschschule verholfen. Eine Schulplatzklage kann erfolgen für die erste Klasse, fünfte Klasse, siebente Klasse, jede Klasse und sogar für die Vorschule.

Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid

Wenn Ihr Kind für die Wunschschule abgelehnt wurde, kommt zunächst ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Schule in Frage und dann schließt sich ein Gerichtsverfahren an. Wenn ein Losverfahren stattgefunden hat, ist dieses auch eine Möglichkeit einen Schulplatz zu verteilen und was in manchen Bundesländern gemacht wird.

Viele Eltern haben Sorge, dass ihr Kind Nachteile hat, wenn es sich eingeklagt. Diese Befürchtung können wir nicht bestätigen. Das geführte Widerspruchsverfahren ist ein Recht, dass Ihnen rechtlich zusteht und schlussendlich auch eine Sorgerechts-Verpflichtung, da ihr Kind nicht selbst den Rechtsweg bestreiten kann und darf.

Zu den Erfolgsaussichten und dem Honorar der Schulplatzeinklagen wird am Ende ausgeführt.

Bild: ©istock.com – DGLimages

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