4. Februar 2022

Verschiebung von Abiturprüfungen

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Es ist verständlich, dass aktuell bei Schülern der Wunsch besteht, die Prüfungstermine für die diesjährigen Abiturprüfungen zu verschieben oder an diesen nicht teilzunehmen. Die Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2020 deuten allerdings darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Verschiebung nicht besteht. So hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 30.03.2020 entschieden, dass eine Schülerin eine Verschiebung des Abiturs nicht verlangen kann (VG Wiesbaden Az.: 6 L 342/20 WI).

Es wurde auch entschieden, dass eine Pflicht zur Teilnahme an den Abiturprüfungen besteht, wenn die Hygieneempfehlung des Robert Koch Instituts eingehalten werden. Dabei muss eine ausreichende Belüftung der Räume, Handhygiene und Abstand halten eingehalten werden können. Danach hält das Gericht eine Durchführung der Prüfungen für rechtmäßig und verpflichtend.

Auch das Oberverwaltungsgericht in Berlin- Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 21.04.2020 das selbe festgestellt. Es ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung kein Grund für eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung darstellen würden.

Es ist festzuhalten, dass es nur schwer möglich sein wird, im Vorfeld einer Abiturprüfung gegen diese vorzugehen.

Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob nach abgelegter Prüfung z.B. Hygieneempfehlungen nicht eingehalten wurden, es nicht ausreichend gelüftet oder der Abstand nicht eingehalten worden ist.

 

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