Verfahrensablauf Familienrecht

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Der Ablauf des Verfahrens wird im Folgenden dargestellt.

Ehescheidung

Das Scheidungsrecht, geregelt im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gibt den Ehegatten die Möglichkeit einen Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einzureichen. Es besteht Anwaltszwang für den Antragssteller/ die Antragstellerin. Der Antragsgegner/Antragsgegnerin braucht keinen eigenen Rechtsanwalt.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehescheidung eingereicht werden. Trennung bedeutet, Trennung von Tisch und Bett, auch innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses können die Ehepartner getrennt voneinander leben. Während der Trennungszeit führen die Eheleute innerhalb der Ehewohnung oder des gemeinschaftlichen Hauses getrennte Haushalte und wohnen in getrennten Zimmern. Da dieses eine gesetzliche Voraussetzung für das Scheidungsverfahren ist, ist auf diesen Punkt zu achten. Es kann vorkommen, dass der Richter des Familiengerichtes in der mündlichen Verhandlung danach genau fragt.

Nach dem Trennungsjahr kann das Scheidungsverfahren durch Einreichung des Scheidungsantrages bei dem zuständigen Familiengericht beginnen.

Danach folgt ein Scheidungstermin, in dem die Parteien jeweils einzeln persönlich nacheinander angehört werden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Gericht fragt nach dem Trennungsjahr und fragt danach, ob die Ehegatten bzw. der jeweilige Ehegatte die Ehe für gescheitert ansieht.

Blitzscheidung

Eine sog. Blitzscheidung ist möglich, wenn die Parteien während des Trennungsjahres die Scheidungsfolgen in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich niederlegen und dem Gericht vor dem Scheidungstermin einreichen. Wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, kann die Ehe schnell geschieden werden.

Nachdem der Richter das Scheidungsurteil verkündet hat, ergeht ein Scheidungsbeschluss, der die erfolgte Scheidung festlegt.

Folgende Folgesachen sind im sog. Zwangsverbund:

  • Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) und
  • Sorgerecht (wenn die Ehepartner gemeinsame Kinder aus der Ehe haben).

Weitere Scheidungsfolgensachen, wie zum Beispiel Zugewinn oder Haushalt müssen separat beantragt werden. Diese können aber bereits in der eingereichten Scheidungsfolgenvereinbarung niedergeschrieben sein.

Mediation

Für den Fall, dass eine streitige Scheidung vorliegt, kann sich diese über einen langen bzw. längeren Zeitraum erstrecken. Hier empfiehlt es sich, dass sich die Parteien einer Mediation zuwenden. In einer Mediation gibt es einen Mediator, der zwischen den Parteien vermittelt.

Viele Familiengerichte bieten die Möglichkeit einer Mediation an, womit gute Erfahrung gemacht wurde, falls beide Ehegatten dem zustimmen.

Sorgerecht, Unterhaltsrecht (Link zu „Unterhaltsrecht“), Zugewinn, Haushalt, Zuweisung Wohnung

Je nach dem individuellen Fall sind Anträge diesbezüglich zu stellen, entweder im Hauptsacheverfahren oder im Eilverfahren. Dieses hängt davon ab, ob etwas sofort geregelt werden muss oder nicht. Dieses kann häufig bei einer sog. Wohnungszuweisung erforderlich sein.

Berufung

Da es sich um ein Scheidungsurteil handelt, ist eine Berufung möglich. Dieses ist häufig in Sorgerechtsverfahren der Fall, aber auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches. Die Eingangsinstanz ist stets das Familiengericht beim Amtsgericht und das Berufungsgericht ist stets das Oberlandesgericht.

Die Scheidungskosten beziehen sich auf die Gerichtsgebühren und das Honorar für den Rechtsanwalt. Es ist möglich Verfahrenskostenhilfe, sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen durch den Anwalt.

Bild: ©istock.com – alexcalin

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