21. Mai 2019

Art. 1 GG und Art. 2 GG

Art. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit der Welt.

 

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Art. 2 GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt.

 

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

 

20. Mai 2019

70 Jahre Grundgesetz

https://www.abendblatt.de/politik/article218246315/Grundgesetz-Film-Hamburger-Abendblatt-Zeit-Stiftung-Prominente-Lindenberg-Seeler-Dohnanyi-Nena.html

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 23. Mai 1949 in Kraft, also demnach seit 70 Jahren.

Die Kanzlei Meyer-Sand wird in den folgenden Tagen und Wochen einzelne Grundgesetzartikel im Blog veröffentlichen.

Präambel:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

7. Mai 2019

Adoption des Stiefkindes – auch ohne Trauschein

Bisher war es nicht möglich, als Paar ohne Trauschein das Kind des Partners zu adoptieren. Das ist verfassungswidrig, entschied nun das Bundesverfassungsgericht.

Bei unverheirateten Paaren, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben, ist es bisher nicht möglich, Stiefkinder zu adoptieren.

Das Bundesverfassungsgericht hält dies für verfassungswidrig. Dies verstoße gegen das Grundrecht der Kinder auf Gleichbehandlung.

Das Gesetz muss nun bis zum 31. März 2020 geändert werden.

14. März 2019

Ein Kind- Zwei Mütter

Es ist geplant, dass Regenbogenfamilien durch eine Reform des Abstammungsrechts in ihrer rechtlichen Situation gestärkt werden. Die Ehefrau der Mutter wird als Mit-Mutter des Kindes anerkannt werden. Dieses Gesetz könnte Auswirkungen für ca. 30 000 Kinder haben. Voraussetzung für eine Mit-Mutterschaft ist, dass die Betreffende mit der Mutter verheiratet ist oder eine in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, die Mutterschaft anerkannt hat oder nach einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung ihre Mutterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde.

Einen Mit-Vater wird es nicht geben. Der Mit-Vater muss weiterhin den Weg der Adoption nehmen.